Gesetzesänderung der Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von möblierten Unterkünften

Veröffentlicht am 13.09.2022

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Mit Wirkung vom 1. Juli 2022 wurde die Besteuerung der Einnahmen aus der Vermietung von möblierten Unterkünften verändert. Grundsätzlich unterscheidet das belgische Finanzamt zwischen Vermietung mit oder ohne Dienstleistung.


Besteuerung der Vermietung von möblierten Unterkünften mit Dienstleistung

Die Bereitstellung von möblierten Unterkünften in denen üblicherweise zahlende Gäste für eine Dauer von weniger als drei Monaten untergebracht werden, unterliegen der Mehrwertsteuer insofern eine der folgenden Dienstleistungen damit verbunden wird:

  • Physischer Empfang der Gäste
  • Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern in möblierten Unterkünften
  • Erbringung eines täglichen Frühstücks  

Der Steuersatz beträgt 6 %. Im Gegenzug ist die Mehrwertsteuer auf alle tatsächlichen Kosten, einschließlich der Kosten für das Gebäude (Abschreibung, Reparaturen, Instandhaltung usw.) ebenfalls abzugsfähig.

Die reine Vermietung von möblierten Unterkünften ohne zusätzliche Dienstleistung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, sondern wird global besteuert.


Informationspflicht für Buchungsplattform

Online-Plattformen für die Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen wie Airbnb, Booking, …sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen und dem Finanzamt bis zum 31. März jeden Jahres bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie und Ihr Steuerprüfer erhalten also eine Übersicht über alle Einnahmen, die Sie im Vorjahr über die Plattform erwirtschaftet haben.


Mittels nachstehenden Links beantwortet der Föderale Dienst Finanzen häufig gestellte Fragen zu neuen Regelung:  finanzen.belgium.be/de/news/mwst-besteuerung-bereitstellung-moblierten-unterkunften-anderung-1-juli-2022

Die französische Version finden Sie unter: finances.belgium.be/fr/Actualites/taxation-tva-fourniture-logements-meubles-modification-1-juillet-2022

Sollten Sie weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen sich an Ihren Steuerexperten oder das zuständige Finanzamt zu wenden.

Steuerreform: Das regelmäßige Servieren eines Frühstücks unterliegt einer Mehrwertsteuer von 6%. (c)D.Ketz_ostbelgien.eu